Für Sie als frisch gewählten Betriebsrat bleibt nicht viel Zeit, sich über die erfolgreiche Wahl zu freuen. Denn bereits unmittelbar nach der Wahl warten zahlreiche wichtige Aufgaben auf Sie.  Beachten Sie, dass ein erfolgreicher Start des neuen Betriebsratsgremiums von unschätzbarem Wert ist. Deshalb gilt es, schnellstmöglich nach der Wahl wichtige Entscheidungen zu treffen, um frühzeitig die zentralen Stellschrauben der Betriebsratsarbeit neu zu stellen.

Wir haben für Sie in einer Checkliste zusammengefasst, welche Aufgaben der Betriebsrat unmittelbar nach der Wahl erfüllen muss.

Aufgaben des Betriebsrats nach der Wahl.pdf (275,37 KB)

Ihre Informationsrechte als Betriebsrat

Um auch in der neuen Amtszeit ab 2010 die optimale Vertretung Ihrer Kollegen zu sichern, sollten Sie als Betriebsrat – egal ob neu gewählt oder „alter Hase“ – genau wissen, welche Rechte Ihnen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewährt.

Ihre Informationsrechte laut BetrVG sind folgende:

§ 80 Abs. 2: allgemeine Aufgaben
§ 82 Abs. 2: Anhörungs- und Erörterungsrechte des Arbeitnehmers
§ 90: Unterrichtungs- und Beratungsrechte
§ 99: Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
§ 111: Betriebsänderungen

Damit Sie Ihre gesetzlichen Aufgaben sachgerecht und wirksam wahrnehmen können, muss Ihr Arbeitgeber Sie über alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge und Planungen informieren.

Hier erhalten Sie eine Checkliste, mit der sie überprüfen können, ob Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitgeber Sie ausreichend informiert und ob Ihrer Informationsrechte gewahrt sind:
Checkliste Informationsrechte des Betriebsrats.pdf (28,49 KB)


So nutzen Sie Ihre Informationsrechte


§ 80 Abs. 2: allgemeine Aufgaben

  • Kontrollieren Sie den Arbeitgeber: Es gibt eine Reihe von Generalvorschriften bezüglich der Informationspflichten des Arbeitgebers. Sie als Betriebsrat haben z. B. darüber zu wachen, dass er gegenüber Ihren Kollegen die geltenden Gesetze und Verordnungen, Tarifverträge und Unfallverhütungsvorschriften beachtet. Damit Sie diese und weitere Aufgaben durchführen können, muss Ihr Arbeitgeber Sie rechtzeitig und umfassend unterrichten. Sie können jederzeit die erforderlichen Unterlagen von ihm fordern, die Sie zur Durchführung Ihrer Aufgaben benötigen. So sollten Sie in der Lage sein, selbst zu prüfen, ob sich daraus für Sie Aufgaben ergeben oder ob Sie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden müssen.


§ 82 Abs. 2: Anhörungs- und Erörterungsrechte des Arbeitnehmers

  • Stehen Sie Ihrem Kollegen im Gespräch bei: Ein Kollege kann Sie als Betriebsrat hinzuziehen, wenn er ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber hat. Hier kann es z. B. um die berufliche Entwicklung des Kollegen gehen. Oder es handelt sich um ein Gehaltsgespräch. Sind Sie als Betriebsrat bei dem Gespräch dabei, können Sie Ihrem Kollegen helfen, wenn der Arbeitgeber ihn sprachlich zu überrollen droht. Oder Sie fungieren als Zeuge des Arbeitnehmers.

Achtung: Das Informationsrecht besteht nicht erst, wenn feststeht, dass Ihre Aufgaben betroffen sind. Es dient bereits zur Feststellung, ob sich möglicherweise Aufgaben des Betriebsrats ergeben können.

BAG, Urteil v. 15.12.1989, Az.: AuR 99, S. 242



§ 90: Unterrichtungs- und Beratungsrechte

  • Fordern Sie wichtige Informationen ein

    Ihr Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig informieren, wenn er etwa Um- oder Erweiterungsbauten betrieblicher Räume und technischer Anlagen plant. Er muss Sie auch unterrichten, wenn technische Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe verändert werden sollen – und das bereits im Planungsstadium, d. h. so frühzeitig wie möglich. Spätestens zu einem Zeitpunkt, an dem Ihr Arbeitgeber noch über Alternativen nachdenkt und Sie so noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen können. Damit Sie sich ein möglichst genaues Bild von den geplanten Maßnahmen machen können, müssen Ihnen die erforderlichen Unterlagen umfassend und unaufgefordert vorgelegt werden.


§ 99: Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

  • Personalentscheidungen gehen auch Sie an

    Wenn Ihr Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einstellen, eingruppieren, umgruppieren oder versetzen möchte, hat er Sie ebenfalls umfassend darüber zu informieren. Bei einer Einstellung z. B. muss er Ihnen die Personalien aller Bewerber mitteilen, sofern diese ihm vorliegen.


§ 111: Betriebsänderungen

  • Betriebsänderungen sind auch Ihr Gebiet

    Ein wichtiges Informationsrecht für Sie besteht ferner dann, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung, wie z. B. die Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile oder den Zusammenschluss mit anderen Betrieben, plant.

Sie sehen, es gibt eine Reihe von Bestimmungen, die es Ihnen ermöglichen, Einblick in den Betriebsablauf zu nehmen. Nutzen Sie Ihre Informationsrechte, um Ihre Betriebsratsarbeit gut auszuführen!

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